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Gutscheinlösung für die Reisebranche beschlossen

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei abgesagten Pauschalreisen können Veranstalter den Kunden auf freiwilliger Basis Gutscheine anbieten - anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Der Bundesrat hat einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt.

Die Bundesregierung kommt mit der freiwilligen Gutscheinlösung den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie sowie Empfehlungen der EU-Kommission nach. Veranstalter sollen in der aktuellen Krisensituation vor dem Existenzverlust bewahrt werden.

Folgende Regelungen sind vorgesehen:

Reiseveranstalter können den Kunden für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle der sofortigen Erstattung ihrer Vorauszahlungen Gutscheine im Wert des jeweils gezahlten Reisepreises anbieten.

Der Veranstalter hat den Kunden auf das Wahlrecht zwischen Gutschein und sofortiger Erstattung hinzuweisen.

Für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins dürfen dem Kunden keine Kosten entstehen.

Die Bundesregierung will den Wert der Gutscheine neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung zusätzlich bis zur vollen Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung garantieren. Das soll die Gutscheine für Kunden attraktiv machen. Sie stehen so regelmäßig besser da. Für den Fall, dass viele Reisende einen sofortigen Erstattungsanspruch geltend machen, lösen sie damit eventuell eine Insolvenz aus. Ihr Anspruch auf Erstattung wäre dann unter Umständen nur zum Teil gesichert.

Die Gutscheine gelten nur im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und werden zeitlich befristet abgesichert. Sie können nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen beim Reiseveranstalter eingelöst werden.

Reisende, die den Gutschein ablehnen, behalten ihren sofortigen Erstattungsanspruch.

Wird der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises unverzüglich auszubezahlen.

Der Reisegutschein selbst muss - neben dessen Wert - die Hinweise enthalten:

  • dass er wegen der COVID19-Pandemie ausgestellt wurde und wie lange er gültig ist,
  • dass der Kunde sofortige Erstattung geleisteter Vorauszahlungen verlangen kann, wenn er den Gutschein nicht innerhalb dessen Gültigkeitsdauer eingelöst hat,
  • dass der Gutschein bei Insolvenz des Reiseveranstalters ergänzend gegebenenfalls durch eine staatliche Garantie abgesichert ist.
Haben Kunden bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfs von Reiseveranstaltern für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle sofortiger Erstattung Gutscheine erhalten, sollen diese an die Vorgaben des Gesetzes angepasst werden.

Veröffentlicht: 07.07.2020

Quelle: PM der Bundesregierung

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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