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Stellenanzeige nur für „Sekretärin“ kann Entschädigungsanspruch auslösen

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Arbeitgeber sollten Stellenausschreibungen stets geschlechtsneutral formulieren. Wird eine Stelle ausschließlich als „Sekretärin“ ausgeschrieben, kann dies eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen und einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen.

Das Rechtsportal AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com) weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hin.

Das Gericht stellte klar, dass die ausschließliche Verwendung weiblicher Berufsbezeichnungen ohne einen geschlechtsneutralen Zusatz wie „m/w/d“ die gesetzliche Vermutung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts begründet. Kann der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegen oder darlegen, dass das Geschlecht ausnahmsweise eine zwingende berufliche Anforderung darstellt, besteht grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG.

Auch der Einwand, der Bewerber habe sich lediglich beworben, um eine Entschädigung zu erhalten, greift nicht ohne Weiteres. Nach Auffassung des Gerichts genügt weder eine Vielzahl früherer Bewerbungen noch die Erhebung mehrerer Entschädigungsklagen, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Vielmehr muss der Arbeitgeber konkret nachweisen, dass die Bewerbung ausschließlich mit dem Ziel erfolgte, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Können die Umstände auch auf ein ernsthaftes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hindeuten, scheidet der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus.

Zudem entschied das Gericht, dass der Zugang einer Bewerbung bereits dann nachgewiesen ist, wenn für die per E-Mail übersandten Unterlagen eine Lesebestätigung vorliegt. Unerheblich ist dabei, ob die E-Mail vom Arbeitgeber selbst oder von einem Mitarbeiter geöffnet wurde.

Bei der Höhe der Entschädigung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Sie muss einerseits eine abschreckende Wirkung entfalten, andererseits verhältnismäßig bleiben. Die fehlende Kenntnis des Arbeitgebers von den gesetzlichen Anforderungen an diskriminierungsfreie Stellenausschreibungen wirkt sich dabei nicht zugunsten des Arbeitgebers aus.

Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 8 SLa 4/25.

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