Damit ein Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung bei der Stellenbesetzung überhaupt in Betracht kommt, muss der Bewerber objektiv geeignet sein, die ausgeschriebene Stelle auszufüllen. Wer die in der Stellenausschreibung offen gelegten Anforderungen nicht erfüllt, ist objektiv ungeeignet und kann nicht „wegen“ seines Geschlechts benachteiligt worden sein. Nachträglich vorgebrachte Eignungskriterien, die der Ausschreibung nicht zu entnehmen sind, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
Ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium - vorliegend im Bereich Betriebswirtschaft mit Studienschwerpunkt „Personalwesen“ - erfüllt diese Anforderung nicht. Studium und betriebliche Berufsausbildung sind begrifflich wie inhaltlich voneinander zu unterscheiden: Das Studium vermittelt keine vergleichbare praxisbezogene Ausbildung und ist daher kein funktionales Äquivalent zur geforderten Lehre. Hätte ein Arbeitgeber auch Hochschulabsolventen ansprechen wollen, hätte dies in der Stellenausschreibung klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen.
Objektive Eignung als Anspruchsvoraussetzung
Gemäß § 611a Abs. 1 BGB (a.F.) setzt eine Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses voraus, dass die Zurückweisung eines Bewerbers „wegen“ seines Geschlechts erfolgt ist. Dies ist jedoch nur dann denkbar, wenn der Bewerber überhaupt objektiv geeignet war, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen. Objektiv ungeeignete Bewerber scheiden bereits tatbestandlich aus dem Schutzbereich der Norm aus. Der Entschädigungsanspruch nach § 611a Abs. 2 bzw. Abs. 3 BGB (a.F.) steht damit nicht jedem Bewerber zu, der eine Bewerbung eingereicht hat, sondern nur demjenigen, der die materiellen Anforderungen der Stelle erfüllt. Auf die bloß formale Bewerberstellung kommt es nicht an (vgl. BAG, 12.11.1998 - Az: 8 AZR 365/97; ArbG Düsseldorf, 07.10.1999 - Az: 9 Ca 4209/99; ArbG Potsdam, 13.07.2005 - Az: 8 Ca 1150/05; LAG Berlin, 30.03.2006 - Az: 10 Sa 2395/05).Stellenausschreibung als alleiniger Maßstab der Eignungsprüfung
Maßgeblich für die Beurteilung der objektiven Eignung ist ausschließlich das in der Stellenausschreibung niedergelegte Anforderungsprofil. Die Festlegung dieser Anforderungen obliegt der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers und unterliegt grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung. Entscheidend ist dabei, dass sich das Anforderungsprofil bereits aus der Stellenausschreibung selbst ergibt. Sogenannte nachgeschobene Kriterien, also solche, die der Ausschreibung nicht zu entnehmen sind und erst nachträglich vom Arbeitgeber als zwingende Voraussetzung geltend gemacht werden, dürfen bei der Eignungsbeurteilung nicht herangezogen werden (vgl. BAG, 05.02.2004 - Az: 8 AZR 112/03; BVerfG, 16.11.1993 - Az: 1 BvR 258/86).Was fällt unter „abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich“?
Die Anforderung einer „abgeschlossenen Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich“ ist nach allgemeiner Verkehrsanschauung und nach dem gesetzlichen Begriffsverständnis des Berufsbildungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 BBiG) auf die betriebliche Erstausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf - den klassischen „Lehrberuf“ - beschränkt. Gemeint ist typischerweise die duale Ausbildung, bei der Ausbildungsbetrieb und Berufsschule parallel zur Vermittlung von Praxis und Theorie beitragen. Der betriebliche Ausbildungsteil zielt gerade darauf ab, praxisnahe Berufserfahrung zu ermöglichen.Ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium - vorliegend im Bereich Betriebswirtschaft mit Studienschwerpunkt „Personalwesen“ - erfüllt diese Anforderung nicht. Studium und betriebliche Berufsausbildung sind begrifflich wie inhaltlich voneinander zu unterscheiden: Das Studium vermittelt keine vergleichbare praxisbezogene Ausbildung und ist daher kein funktionales Äquivalent zur geforderten Lehre. Hätte ein Arbeitgeber auch Hochschulabsolventen ansprechen wollen, hätte dies in der Stellenausschreibung klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen.
Kein Entschädigungsanspruch bei fehlender Eignung
Erfüllt ein Bewerber die in der Stellenausschreibung offen gelegten Anforderungen nicht, entfällt bereits die Grundlage für die Annahme einer geschlechtsbedingten Benachteiligung. Eine Haftung des Arbeitgebers gemäß § 611a Abs. 2 oder Abs. 3 BGB (a.F.) scheidet in diesem Fall aus. Dies gilt unabhängig davon, ob die Stellenausschreibung selbst diskriminierend formuliert war oder ob das Auswahlverfahren im Übrigen beanstandungswürdig erscheint.
LAG Niedersachsen, 04.07.2006 - Az: 12 Sa 1244/05
ECLI:DE:LAGNI:2006:0704.12SA1244.05.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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