Kommt es im Winter zu einem Unfall auf glatten Wegen, stellt sich die Frage, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt und wer für den entstandenen Schaden haftet. Maßgeblich ist, ob zum Unfallzeitpunkt eine konkrete Gefahrenlage in Form allgemeiner Glätte bestand.
Das Rechtsportal AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com) weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin.
Nach der Rechtsprechung besteht eine Pflicht zum Räumen und Streuen erst dann, wenn sich eine durchgehende, nicht nur punktuelle Eisbildung gebildet hat, die eine ernsthafte Gefahr für Verkehrsteilnehmer darstellt. Temperaturen um den Gefrierpunkt allein genügen nicht. Eine flächendeckende Glätte im gesamten Gemeindegebiet ist ebenfalls nicht erforderlich; entscheidend sind die konkreten örtlichen Verhältnisse.
Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass eine allgemeine Glätte vorlag und die Räum- und Streupflicht verletzt wurde. Dazu gehören Angaben zur Wetterlage, zur Beschaffenheit der betroffenen Fläche und zu den konkreten Umständen des Unfallorts. Erst wenn eine solche Gefahrenlage schlüssig dargelegt wird, muss sich der Pflichtige entlasten.
Ein Mitverschulden des Geschädigten spielt nur eine untergeordnete Rolle. Da regelmäßig die unzureichende Streuung die wesentliche Unfallursache bildet, kommt ein vollständiger Haftungsausschluss nur in Betracht, wenn der Geschädigte sich bewusst und in schlechthin unverständlicher Weise einer erkennbaren erheblichen Gefahr aussetzt. Die bloße Erkennbarkeit von Glätte reicht hierfür nicht aus. Die Beweislast für ein anspruchsminderndes Mitverschulden liegt beim Sicherungspflichtigen.
Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet VI ZR 357/24.
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