Wenn die Mietvertragsparteien eindeutig geregelt haben, dass ein Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen darf, so erstreckt sich die Regelung auch auf das Abstellen von Schuhen.
Dem Vermieter steht gegenüber einem uneinsichtigen Mieter ein Unterlassungsanspruch zu.
Das Rechtsportal AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com) weist ist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hin.
Im konkreten Fall bestätigte das Gericht, dass der Vermieter die Entfernung der vor der Wohnungstür des Mieters abgestellten Schuhe verlangen durfte.
Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäuser, die der Mieter zwar mitbenutzen darf, die jedoch nicht mitvermietet sind, dienen nur dazu zu der angemieteten Wohnung zu gelangen. Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art in diesem Bereich ist von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Auch einer Familie mit Kindern muss es möglich sein, sich auf den vertragsgemäßen Gebrauch der gemieteten Wohnung zu beschränken und sich nicht im Treppenhaus auszubreiten.
So können Schuhe vor der Wohnungstüre ausgezogen und anschließend - unabhängig von den Witterungsverhältnissen - in einem in der Wohnung aufgestellten Schuhschrank aufbewahrt werden. Sie können dann ebenso schnell aus- und wieder angezogen werden wie bei einem Abstellen vor der Wohnungstüre.
Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 33 C 2354/21 (55).
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Postanschrift:
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12161 Berlin
www.AnwaltOnline.com
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Wenn Sie die Pressemitteilung abändern möchten, sprechen Sie vorab mit uns. Gerade in rechtlichen Beiträgen kann eine Änderung von Formulierungen schnell zu falschen Darstellungen der Rechtslage führen!
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