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High-Heels haben in der Wohnung nichts zu suchen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es kann durchaus unzulässig sein, in der eigenen Wohnung mit High-Heels herumzulaufen, wenn dies zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Mitbewohner führt.
So wurde im vorliegenden Fall eine Mieterin dazu verurteilt, in ihrer Mietswohnung die mit Fliesen und Laminat ausgelegten Zimmer nicht mit High-Heels zu betreten, da dies zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung der unter der fraglichen Wohnung gelegenen Wohneinheiten führt. Dies gilt auch dann, wenn der Trittschallschutz in der Wohnung den bei Erbauung maßgeblichen DIN-Normen entspricht. Dies schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall besondere Lärmquellen eine unzumutbare Lärmbelästigung verursachen. Vor Gericht gelang es, überzeugend zu schildern, dass gerade die von den High-Heels ausgehenden Geräusche sehr deutlich und störend in der Wohnung des Klägers vernommen werden können.
Die Folge: Das Betreten von Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelägen (z.B. Fliesen und Laminat) mit Schuhen mit harten Absätzen in einem Mehrfamilienhaus gehört nicht mehr - insbesondere in einem akustisch anfälligen Altbau - zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Es ist deshalb zumutbar solche Schuhe im Eingangsbereich auszuziehen.


LG Hamburg, 15.12.2009 - Az: 316 S 14/09

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