Wurden andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet oder geschädigt, so kann das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk oder gar ohne Schuhe nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Ein anderes kann allenfalls bei einer beruflich bedingten Fahrt wegen eines Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften gelten.
OLG Celle, 13.03.2007 - Az: 322 Ss 46/07
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