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Diebstahl im Flugzeug - Höchsthaftung nach Warschauer Abkommen!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Da es sich bei einem Diebstahl aus einem Koffer um eine für den Luftverkehr typische Gefahr handelt, kommt die Haftungshöchstgrenze des Warschauer Abkommens zur Anwendung. Die Klägerin erhielt daher statt der für die während des Transports entwendeten Schuhe und Uhren geltend gemachten gut 3000 EUR lediglich die zum fraglichen Zeitpunkt gültige Höchsthaftungsumme i.H.v. von (damals) 253,50 Mark (ca. 130 EUR).


AG Bad Homburg, 27.10.2000 - Az: 2 C 1101/00 (24)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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RJanson, Rodenbach