Auch ein Mieterhöhungsverlangen, dass eine ortsübliche Vergleichsmiete ansetzt, die über einem bestehenden Mietspiegel liegt kann u.U. zulässig sein.Das Rechtsportal AnwaltOnline (
https://www.anwaltonline.com) weist in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26.3.2019 hin.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter sein
Mieterhöhungsverlangen mit Vergleichswohnungen begründet, obwohl für die fraglichen Wohnungen ein
Mietspiegel (hier: Berliner Mietspiegel 2015) bestand.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Berliner Mietspiegel 2015 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Dies führte dazu, dass der Berliner Mietspiegel 2015 nach Ansicht der Kammer keine geeignete Schätzgrundlage darstelle und eine Mieterhöhung oberhalb des Mietspiegelwertes mit Vergleichswohnungen begründet werden kann.
Betroffene sollten sich jedoch nicht auf die Entscheidung mit dem Aktenzeichen
63 S 230/16 verlassen.
Das bemängelte Verfahren zur Erhebung der Daten wurde für den Berliner Mietspiegel 2017 geändert. Zudem hat bislang lediglich die 63. Kammer des Landgerichts so entschieden. Andere Kammern des LG Berlin haben die Verbindlichkeit des Mietspiegels 2015 hingegen bekräftigt (u.a. LG Berlin, 07.07.2016 - Az:
67 S 72/16, LG Berlin, 09.08.2016 - Az:
18 S 111/15, LG Berlin, 31.08.2016 - Az:
65 S 197/16).
Betroffene Mieter und Vermieter sollten daher nicht auf eine fundierte rechtliche Beratung verzichten.
Umfassende Rechtsinformationen finden sich auf den Internetseiten von AnwaltOnline unter
https://www.anwaltonline.com/. Bei persönlichen Fragen steht selbstverständlich eine kompetente und preiswerte Online-Rechtsberatung zur Verfügung. Einfacher lassen sich offene Fragen nicht klären.
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