Das Landgericht Berlin hat den
Mietspiegel 2015 als ausreichende Schätzungsgrundlage (d.h. als sogenannten einfachen Mietspiegel) angesehen und zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für ein Klageverfahren zugrunde gelegt.
Vorliegend hatte die Vermieterin die Zustimmung der Mieter zur
Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 670,54 € um 54,94 EUR auf 725,48 EUR für eine 93,13 Quadratmeter große Wohnung in Berlin-Wilmersdorf verlangt. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Klage abgewiesen. Das Berufungsverfahren der Vermieterin hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht verurteilte die Mieter, einer Erhöhung um 13,03 EUR monatlich (entsprechend 7,34 EUR/m²) zuzustimmen.
Das Gericht führte aus, der Berliner Mietspiegel 2015 sei vom Land Berlin sowie von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt worden. Die Lebenserfahrung spreche aufgrund dessen dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation objektiv zutreffend abbilde. Es komme nicht darauf an, dass beim Mietspiegel 2015 nicht alle Interessenverbände der Vermieter zugestimmt hätten. Denn maßgebliches Gewicht habe der Umstand, dass die Gemeinde - hier das Land Berlin - den Mietspiegel erstellt und anerkannt habe.
Das Gericht führte zusätzlich aus, das Gericht sei nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen. “Die ortsübliche Miete” für eine konkrete Wohnung könne selbst mit maximalem Aufwand niemals wissenschaftlich exakt ermittelt werden. Vielmehr werde auch in dem Gutachten eines Sachverständigen nur ein Näherungswert bestimmt, bei dem Fehler nicht auszuschließen seien. Der einfache Mietspiegel sei ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergäben. Die in dem Rechtsstreit erhobenen Angriffe der Vermieterin gegen die Qualität und Richtigkeit der Datenerhebung und -auswertung seien unberechtigt, da bereits die Primärdatenerhebung einen hohen Qualitätsstandard ausweise. Soweit die Vermieterin eine Liste mit höheren Vergleichsmieten als im einschlägigen Mietspiegelfeld ausgewiesen vorgelegt habe, sei dies irrelevant. Aufgrund der Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2015 lasse sich erkennen, dass Mietwerte oberhalb der Spanne erfasst, jedoch als Ausreißerwerte bei der Festlegung der Mietspiegelspanne nicht berücksichtigt worden seien.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist jeweils mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig.