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Pferd scheut vor vorbeifahrendem Lkw: Muss der Fahrer anhalten?

Pferderecht Lesezeit: ca. 19 Minuten

Das Vorbeifahren an einem Pferd mit ausreichendem Seitenabstand und stark reduzierter Geschwindigkeit ist grundsätzlich zulässig und begründet für den Fahrer kein Verschulden - eine Anhaltepflicht besteht nur bei besonderen Umständen.

Der Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherer haften dennoch aus der Betriebsgefahr, wenn das Fahrzeug die Fluchtreaktion des Tieres mitverursacht hat.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Kommt es im Straßenverkehr zu einem Unfall, bei dem ein Pferd beim Vorbeifahren eines Kraftfahrzeugs scheut und eine Person verletzt, ohne dass das Fahrzeug das Pferd oder die Person berührt, stellen sich mehrere Rechtsfragen: Trifft den Fahrer ein Verschulden? Haften Halter und Haftpflichtversicherer aus der Betriebsgefahr? Muss sich die verletzte Person die Tiergefahr oder ein Aufsichtsverschulden zurechnen lassen? Und wie bemisst sich ein Schmerzensgeld?

Im zu entscheidenden Fall führte eine Frau ein Pferd auf einem schmalen, geschotterten Ortsverbindungsweg, als ein Lkw vorbeifuhr. Das Pferd floh in Richtung Stall und verletzte die Frau dabei schwer; sie erblindete beidseitig und erlitt erhebliche Gesichts- und Kopfverletzungen.

Haftet der Fahrer, wenn er an einem Pferd vorbeifährt?

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG wird das Verschulden des Fahrzeugführers zunächst vermutet. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn sich kein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Pflichten feststellen lässt.

Eine sehr niedrige Geschwindigkeit ist nicht nur allgemein zulässig, sondern auch situativ angemessen. Auf Grundlage der Tachografenaufzeichnung stand fest, dass der Lkw bereits rund 25 Meter vor der Unfallstelle auf 9 km/h reduziert wurde und bei der Vorbeifahrt wegen einer beginnenden Steigung auf 15 km/h beschleunigte. Ein noch langsameres Fahren mit echter Schrittgeschwindigkeit (5 km/h) hätte nach sachverständiger Einschätzung sogar höhere Geräuschemissionen verursacht und daher keine vorteilhafte Veränderung des Verhaltens des Pferdes herbeigeführt. Eine so moderate Beschleunigung ist nicht als vorwerfbar unangepasste Geschwindigkeitserhöhung zu bewerten, auch wenn sie zu einer gewissen Veränderung von Geräusch- und Rauchentwicklung geführt haben mag.

Bei der Vorbeifahrt an einem Pferd ist ein Seitenabstand von etwa 1,5 bis 2,0 Metern grundsätzlich ausreichend (vgl. OLG Celle, 10.04.2018 - Az: 14 U 147/17). Betrug die Entfernung des Pferdekopfes zum Fahrzeug rund fünf Meter, lag der Abstand der Hinterläufe bei einer Kopf-Rumpf-Länge von maximal drei Metern jedenfalls bei mindestens zwei Metern.

Auch aus dem Befahren einer nur für Anlieger freigegebenen Straße ergibt sich kein Verschulden am Unfall. Zum einen kann der Fahrer Anlieger sein, wenn die Straße den direkten Weg zu seinem Ziel darstellt. Zum anderen fällt die Vermeidung von Unfällen jedenfalls nicht in den Schutzbereich einer Beschränkung auf Anliegerverkehr, insbesondere nicht in Bezug auf Reiter und Pferde, wenn auf dem Weg das Reiten ohnehin untersagt ist.

Besteht eine Pflicht, vor einem Pferd anzuhalten?

Grundsätzlich darf an einem Pferd unter Einhaltung eines angemessenen Seitenabstands vorbeigefahren werden. Zwar kann auch bei einem wenig schreckhaften und verkehrssicheren Pferd nicht ausgeschlossen werden, dass es vor einem vorbeifahrenden Fahrzeug erschrickt; schon ein objektiv geringer Reiz wie ein Schattenwurf oder eine Spiegelung der Sonne kann eine Fluchtreaktion auslösen. Dieses tierspezifische Verhalten kann jedoch keine straßenverkehrsrechtliche Pflicht begründen, jegliches Vorbeifahren an Pferden zu unterlassen. Dem steht wertungsmäßig entgegen, dass Pferde nicht grundsätzlich als straßenverkehrsuntauglich eingeschätzt werden.

Aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO kann sich daher nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls die Notwendigkeit ergeben, das Fahrzeug mit größerem Abstand zunächst anzuhalten. In Betracht kommt dies, wenn das Tier sich unruhig in wechselnde Richtungen bewegt oder wenn der Reiter oder Pferdeführer dem Fahrer etwa durch Handzeichen deutlich macht, dass ein Anhalten geboten ist, beispielsweise weil das Tier besonders schreckhaft ist.

Verhält sich das Pferd bei Annäherung des Fahrzeugs zunächst unauffällig und gibt die führende Person keine warnenden Zeichen, darf der Fahrer davon ausgehen, dass kein besonderer Grund zum Anhalten besteht. Dass die Pferdeführerin mit dem Tier kehrtmacht und sich in eine Hofeinfahrt begibt, genügt nicht, um vom Fahrer ein Anhalten zur Verständigung über das weitere Vorgehen oder zur Ermöglichung eines weiteren Entfernens zu verlangen. Auch aus dem Umstand, dass ein Lkw statt eines Pkw geführt wird, folgt kein Anhaltegebot, wenn der Fahrer dem durch eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung bereits in größerer Entfernung zum Pferd hinreichend Rechnung getragen hat.

Haften Halter und Versicherer aus der Betriebsgefahr?

Bei einem sogenannten berührungslosen Unfall stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Kausalität. Die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs am Unfallort genügt für das Merkmal „bei Betrieb” nicht; erforderlich ist, dass die Fahrweise oder eine sonstige Beeinflussung des Verkehrs zum Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. BGH, 21.09.2010 - Az: VI ZR 263/09; BGH, 22.11.2016 - Az: VI ZR 533/15). Ein dem Fahrer nicht als Pflichtverletzung vorwerfbares Vorbeifahren kann diese Voraussetzung gleichwohl erfüllen.

Die Überzeugung, dass das Vorbeifahren des Fahrzeugs mitursächlich war, kann sich auf eine Gesamtschau der Beweisaufnahme stützen: auf den klaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Vorbeifahrt und Fluchtreaktion, auf die Angaben der Beteiligten und von Zeugen, auf die sachverständige Einschätzung, dass das Fahrzeug mit hoher Wahrscheinlichkeit die Reaktion ausgelöst hat, auf die verstärkte Rauch-, Geräusch- und Staubentwicklung bei der Beschleunigung sowie darauf, dass ein sonstiger Auslöser nicht ersichtlich ist. Der Sachverständige hatte vorliegend zudem keinerlei Anhaltspunkte für ein eigenes Verhalten der Pferdeführerin festgestellt, das eine Fluchtreaktion hätte auslösen können. Maßstab ist das Beweismaß des § 286 ZPO; erforderlich ist eine persönliche richterliche Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.

Die Gefährdungshaftung des § 7 StVG ist weit gefasst und erfasst alle Unfälle, die durch die Gefahr des Kraftfahrzeugs als solchem mitverursacht wurden. Zu beurteilen ist dies in einer am Schutzzweck der Norm orientierten wertenden Betrachtung, wobei eine weite Auslegung geboten ist. Maßgeblich ist ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang der Schadensursache mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung (vgl. BGH, 26.03.2019 - Az: VI ZR 236/18; BGH, 21.01.2014 - Az: VI ZR 253/13; BGH, 02.07.1991 - Az: VI ZR 6/91). Rauch-, Geräusch- und Staubentwicklung im unmittelbaren Umfeld der Straße sowie Spiegelungen und Schattenwürfe sind bei dieser weiten Auslegung typische Gefahren eines motorisierten Gefährts.

Dass von einem Pferd im Straßenverkehr die weitaus größere Gefahr ausgeht als vom Betrieb eines Fahrzeugs, ist lediglich für die Haftungsquote im Verhältnis zwischen Tierhalter und Kraftfahrzeughalter relevant (vgl. OLG Celle, 19.12.2002 - Az: 14 U 94/02; OLG Brandenburg, 07.04.2011 - Az: 12 U 6/11). Im Außenverhältnis zur geschädigten Person, die nicht Tierhalterin ist, ändert dies an der Haftung des Kraftfahrzeughalters nichts.

Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG lag nicht vor. Ob das Ereignis unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, kann dahinstehen, wenn kein Fall der Schadenverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge nach § 17 Abs. 1 oder 2 StVG gegeben ist und die geschädigte Person nicht Tierhalterin ist (§ 17 Abs. 4 StVG).


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OLG Nürnberg, 12.09.2024 - Az: 13 U 3960/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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