Wer regelmäßig und arbeitnehmerähnlich in einem fremden Betrieb tätig wird - selbst ohne
Arbeitsvertrag - kann als „Wie-Beschäftigter“ unfallversichert sein. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit objektiv dem Unternehmen dient und einen wirtschaftlichen Wert hat. Dass jemand die Arbeit gerne ausübt, schließt den Versicherungsschutz nicht aus.
Eine Wie-Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die in einer abhängigen Beschäftigung zu den Haupt- oder Nebenpflichten gehören könnte und deshalb beschäftigtenähnlich ist. Die Handlungstendenz muss auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet sein (vgl. BSG, 20.08.2019 - Az:
B 2 U 1/18 R). Im Unterschied zur Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 7 SGB IV ist kein Rechtsbindungswille erforderlich, sondern lediglich die Handlungstendenz, für ein fremdes Unternehmen tätig zu sein.
Die Prüfung erfolgt anhand einer Gesamtschau aller tatsächlichen Verhältnisse. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Tätigkeit objektiv dem Unternehmen dient, einen wirtschaftlichen Wert aufweist und ihrer Art nach von
Arbeitnehmern ausgeübt werden könnte. Die Fremdnützigkeit der Tätigkeit steht im Vordergrund. Es genügt nicht, dass die Tätigkeit nur unwesentlich oder nebensächlich dem fremden Unternehmen zugutekommt.
Eine Tätigkeit hat wirtschaftlichen Wert, wenn sie ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Vorliegend betrafen die ausgeübten Tätigkeiten das Bereiten und Longieren von Pferden, Koppelkontrollen, Mithilfe beim Beschlagen, Füttern, Ausmisten und weitere Stallarbeiten - allesamt Verrichtungen, wie sie typischerweise von Pferdewirten, Tierpflegern oder Stallgehilfen gegen Entgelt erbracht werden (vgl. LSG Bayern, 06.12.2022 - Az:
L 17 U 168/21).
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