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Tierhalterhaftung nach Sturz von schreckendem Pferd

Pferderecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Kommt es zu Verletzungen des Reiters nach einem Sturz vom Pferd, weil dieses wegen eines aus einem Gebüsch hochfliegenden Vogel schreckt, verwirklicht sich die typische Tiergefahr.

Der Grundsatz des Handelns auf eigene Gefahr kann zu einem Ausschluss der Tierhalterhaftung nur führen, wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über diejenigen eines gewöhnlichen Ritts, wozu auch ein selbständiger Ausritt ins Gelände gehört, hinausgehen.

Ein konkludenter Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter ist wegen der weitreichenden Konsequenzen auch bei einer Reitbeteiligung grundsätzlich nur im Ausnahmefall anzunehmen.

Im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ist auf der Grundlage von Treu und Glauben nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gerechtfertigt, wenn die Überlassung des Tieres im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichts, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können. Bei den hierbei anzustellenden Billigkeitserwägungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Pferdehalter gegen Haftpflicht versichert ist, denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten.

Der Schadensersatzanspruch des Reiters gegen den Tierhalter aus § 833 S. 1 BGB ist nicht wegen Mitverschuldens gem. § 254 BGB gemindert, weil der Reiter keinen sog. Reitpanzer getragen hat. Ein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass ein Reitpanzer beim Reiten - insbes. bei wenig gefährlichen Reitmanövern - zu tragen ist, ist nicht feststellbar.


LG Würzburg, 04.05.2020 - Az: 14 O 1455/19

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