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Rücktritt von einem Pferdekaufvertrag

Pferderecht | Lesezeit: ca. 31 Minuten

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Pferd. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer GbR einen Pferdezuchtbetrieb.

Am 23.3.2015 schlossen die Parteien einen mündlichen Kaufvertrag über ein Pferd, wobei noch eine Ankaufuntersuchung durchgeführt wurde. Nach Durchführung der Ankaufuntersuchung durch eine Pferdefachtierärztin wurde der Kaufpreis bezahlt und das Pferd an den Kläger übergeben, welcher es nach N. verbrachte, wo es weiterhin untergebracht ist. Der Kläger hat die Beklagte aufgefordert, das Pferd zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.

Der Kläger behauptet, das Pferd habe bereits im Zeitpunkt der Übergabe eine Osteoarthrose, welche ein sytoider Defekt sei und eine Fissur gehabt und ist deshalb der Ansicht, er habe wirksam den Rücktritt erklärt.

Die Beklagte behauptet, das von dem Kläger gerügte Krankheitsbild sei im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden gewesen. Sie rügt außerdem die Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg.

Hierzu führte das Gericht aus:

Örtlich zuständig ist nicht das Landgericht Offenburg, sondern sowohl nach §§ 12, 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO als auch nach § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 73, 21 GVG das Landgericht Itzehoe, weil die Beklagte in diesem Landgerichtsbezirk ihren Sitz hat und der Streitwert über 5000 € liegt.

Ein einheitlicher Gerichtsstand für die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Pflichten der Vertragsparteien am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache in N. und damit im Landgerichtsbezirk Offenburg besteht nicht. Leistungs- bzw. Erfüllungsort einer etwaigen Zahlungsverpflichtung der Beklagten im Sinne von § 269 BGB und § 29 Abs. 1 ZPO ist im vorliegenden Fall der Sitz der Beklagten als Verkäuferin.

Mit der Klage macht der Kläger nach Rücktritt vom Kaufvertrag Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreises geltend, Zug-um-Zug gegen die Rückübereignung der Kaufsache, und begehrt Feststellung der Aufwendungsersatzpflicht. Ob ein wirksamer Rücktritt vorliegt, kann im Rahmen der Zulässigkeit dahinstehen, da der Kläger einen solchen schlüssig darlegt und die Frage, ob ein Rücktritt erfolgt ist, auch für die Begründetheit der Klage entscheidend ist.

Der Kläger ist der Ansicht, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg ergebe sich aus § 29 Abs. 1 ZPO, da ein gemeinsamer Erfüllungsort für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund des Rücktritts in N. und damit im Landgerichtsbezirk Offenburg bestehe. Er beruft sich dabei auf eine Auffassung in der Literatur und einen großen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach bestehe ein gemeinsamer Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO an dem Ort, an dem sich die der Kaufgegenstand – nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages – vertragsgemäß befinde.

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