Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einem Pferdekauf.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 2010 kaufte der Kläger vom Beklagten das Pferd Donero II zu einem Kaufpreis von insgesamt 500.000,- €, welcher in drei Raten geleistet wurde. Die Übergabe des Pferdes erfolgte am 03.01.2011. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass es sich bei dem Pferd Donero um ein hochklassiges Dressurpferd handelt, welches für den Einsatz in Grand-Prix-Prüfungen geeignet sein sollte.
Der Kläger trägt vor, bereits bei Übergabe des Pferdes am 03.01.2011 sei das Pferd Donero mangelhaft gewesen. Es habe ein ausgeprägter pathologischer Befund im Bereich der Halswirbel C 4 / C 5, C 5 / C 6 / C 7 in Form von Deformierungen vorgelegen. Infolge dessen seien zeitnah Schwierigkeiten beim Reiten des Pferdes aufgetreten, das Pferd sei für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck ungeeignet.
Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der Tatsache, dass das Pferd Donero bereits bei Übergabe mit einem Mangel behaftet gewesen sei, sei er zum Rücktritt des Vertrages berechtigt und macht neben der Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises geltend, der Beklagte sei mit der Rücknahme des Pferdes im Annahmeverzug.
Darüber hinaus begehrt der Kläger im Wege der Feststellungsklage die Feststellung der Ersatzpflicht für notwendige Aufwendungen für die Unterhaltung des streitgegenständlichen Pferdes.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 2010 kaufte der Kläger vom Beklagten das Pferd Donero II zu einem Kaufpreis von insgesamt 500.000,- €, welcher in drei Raten geleistet wurde. Die Übergabe des Pferdes erfolgte am 03.01.2011. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass es sich bei dem Pferd Donero um ein hochklassiges Dressurpferd handelt, welches für den Einsatz in Grand-Prix-Prüfungen geeignet sein sollte.
Der Kläger trägt vor, bereits bei Übergabe des Pferdes am 03.01.2011 sei das Pferd Donero mangelhaft gewesen. Es habe ein ausgeprägter pathologischer Befund im Bereich der Halswirbel C 4 / C 5, C 5 / C 6 / C 7 in Form von Deformierungen vorgelegen. Infolge dessen seien zeitnah Schwierigkeiten beim Reiten des Pferdes aufgetreten, das Pferd sei für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck ungeeignet.
Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der Tatsache, dass das Pferd Donero bereits bei Übergabe mit einem Mangel behaftet gewesen sei, sei er zum Rücktritt des Vertrages berechtigt und macht neben der Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises geltend, der Beklagte sei mit der Rücknahme des Pferdes im Annahmeverzug.
Darüber hinaus begehrt der Kläger im Wege der Feststellungsklage die Feststellung der Ersatzpflicht für notwendige Aufwendungen für die Unterhaltung des streitgegenständlichen Pferdes.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet, da das Dressurpferd Donero zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger am 03.01.2011 mit einem Sachmangel im Sinne des §§ 434 Absatz 1 BGB, 90 a behaftet war.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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