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Nutzpferde als Zugtiere bei Karnevalsumzug

Pferderecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall wurden zum Ziehen eines Gespanns im Rahmen eines Karnevalsumzugs zwei Kaltblutpferde eingesetzt, die normalerweise nur im Wald eingesetzt werden und noch nie einen Wagen gezogen hatten.

Dies ist eine Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens des Pferdehalters.

Die Pferde waren vorliegend in einer völlig anderen Umgebung eingesetzt und damit mannigfaltigen Eindrücken ausgesetzt worden, an die sie nicht gewöhnt waren. Zudem trugen die Tiere keine Scheuklappen und wurden von zwei fremden Personen geführt.

Daher haftet der Tierhalter, wenn die Tiere ausbrechen, für den entstandenen Schaden. Durch das Scheuen und Ausbrechen der Pferde verwirklicht sich eine typische Tiergefahr. Auch eine allgemeine Friedfertigkeit schließt ein unberechenbares tierisches Verhalten nicht aus.


OLG Koblenz, 08.05.1991 - Az: 5 U 1812/90

ECLI:DE:OLGKOBL:1991:0508.5U1812.90.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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