Eine Vertragsklausel im Kaufvertrag über ein Pferd, die vorsieht, dass das Pferd bis zu seinem Lebensende an einem bestimmten Ort zu verbleiben hat, ist wirksam. Es liegt auch keine Sittenwidrigkeit vor.
Daher war im zu entscheidenden Fall eine anderweitige Unterstellung unzulässig, das Pferd musste auf dem benannten Hof als Pensionspferd verbleiben.
Daher war im zu entscheidenden Fall eine anderweitige Unterstellung unzulässig, das Pferd musste auf dem benannten Hof als Pensionspferd verbleiben.
LG Osnabrück, 17.09.2013 - Az: 2 S 257/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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