Ist ein Pferd nachweislich am „Shivering-Syndrom“ erkrankt, so handelt es sich um einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Bei einer solchen Erkrankung handelt es sich um Tatsachen, die für die Willensbildung eines Käufers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Dies ergibt sich bereits aus den Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit eines solchen Pferdes und damit auf den Verkehrswert.
Den Verkäufer trifft deshalb eine Aufklärungspflicht und zwar nicht nur, wenn die Erkrankung zu seiner Gewissheit feststeht, sondern auch, wenn dringende Anhaltspunkte und Verdachtsmomente für deren Vorliegen gegeben sind.
Unterläßt ein Verkäufer diese Information, so handelt er arglistig, da klar auf der Hand liegt, dass die geschilderten Vorgänge für einen Käufer von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Folge: Der Kaufvertrag ist unwirksam, wenn er rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden wird.
Den Verkäufer trifft deshalb eine Aufklärungspflicht und zwar nicht nur, wenn die Erkrankung zu seiner Gewissheit feststeht, sondern auch, wenn dringende Anhaltspunkte und Verdachtsmomente für deren Vorliegen gegeben sind.
Unterläßt ein Verkäufer diese Information, so handelt er arglistig, da klar auf der Hand liegt, dass die geschilderten Vorgänge für einen Käufer von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Folge: Der Kaufvertrag ist unwirksam, wenn er rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden wird.
OLG Hamm, 26.08.2008 - Az: 19 U 85/07
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0826.19U85.07.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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