Die allein von einem Pferdekäufer gewünschte und gegenüber einem sachverständigen
Tierarzt in Auftrag gegebene
Ankaufsuntersuchung entfaltet keine Schutzwirkung gegenüber dem Pferdekäufer, so dass dieser den Tierarzt später nicht wegen fehlerhafter Begutachtung des Pferdes in Haftung nehmen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Zahlungsanspruch ergibt sich weder als werkvertragsrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Gutachtenerstellung im Rahmen eines direkten Vertragsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagtem (§§ 634 Nr. 4, 280 I BGB) noch kommt er vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung i.S.v. § 280 I BGB im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht. Die Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen liegen nicht vor.
1. Ein Mängelgewährleistungsansprüche begründendes eigenes werkvertragliches Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem besteht nicht. Die sachverständige Begutachtung im Rahmen der Ankaufsuntersuchung erfolgte unstreitig im Auftrag des Käufers. Schon aus diesem Grund scheiden Sekundäransprüche i.S.v. § 634 BGB wegen Erstellung eines mangelhaften Gutachtens aus.
2. Der Beklagte haftet auch nicht wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter finden auf den vorliegenden Fall schon keine Anwendung.
Lediglich der Fall der Kaufuntersuchung - bei welcher der Begutachtungsauftrag an den Tierarzt primär im Interesse des Verkäufers und gerade durch diesen erteilt wird - weist anerkanntermaßen die Besonderheit auf, dass dieser Werkvertrag zwischen Verkäufer und Tierarzt auch Rechtswirkungen gegenüber den potentiellen Käufern des untersuchten Tieres entfaltet, welchen mit der Kaufuntersuchung eine solide Grundlage für ihre Kaufentscheidung an die Hand gegeben werden soll.
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