Eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen
Vater steht einer Anfechtung durch den leiblichen Vater dann nicht entgegen, wenn dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind hat und mit diesem in einer Familie zusammenlebt. In dieser Konstellation ist
§ 1600 Abs. 2 BGB einschränkend auszulegen.