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Arglist beim Pferdeverkauf, wenn aggressives Pferd als etwas dominant bezeichnet wird?

Pferderecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Grundsätzlich kann jeder frei entscheiden, ob er Verträge schließt und welchen Inhalt sie haben. Das Gesetz schützt die Vertragsparteien dabei nicht per se vor dem Abschluss eines nachteiligen Geschäfts. Jedoch sichert unsere Rechtsordnung die Freiheit der Willensbildung. Eine Erklärung, die in Folge einer arglistigen Täuschung ausgesprochen wird, ist nach § 123 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich anfechtbar. Aber wann genau ist von einer Arglist auszugehen? Wie weit reicht im Einzelfall die Aufklärungspflicht?

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin erwarb von der Beklagten eine Stute für 5.200,00 Euro. Im Vertrag war festgehalten, dass das Pferd „etwas dominant“ sei. Die Beklagte selbst hatte das Pferd einen Monat zuvor von dem Voreigentümer für einen deutlich geringeren Preis erworben. In dem damaligen Vertrag ist das Pferd als „schwierig im Umgang“ bezeichnet worden. Die Klägerin behauptete anschließend, dass das Pferd nach der Eingewöhnung aggressive Verhaltensweisen gezeigt habe: Es ließe sich nicht reiten, lege die Ohren an und laufe mit gesenktem Kopf auf die Mitarbeiter zu. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes.

Abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung entschied das OLG nach Durchführung einer Beweisaufnahme, dass der Klägerin ein Anfechtungsrecht zustehe.

Die Beklagte habe Kenntnis von aggressivem Verhalten des Pferdes gehabt und sei daher ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der unwissenden Klägerin nicht nachgekommen. Nach den Angaben der Voreigentümer in der mündlichen Verhandlung sei die Beklagte nämlich informiert gewesen, dass das Pferd sich beim Longieren regelmäßig in Richtung des Longierenden zubewegt und nach hinten ausgekeilt habe. Die gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte, dass das Pferd damit ein aggressives Verhalten gezeigt habe, das sich nicht ohne Weiteres korrigieren ließe.

Darüber habe die Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt, obwohl es für die Entscheidung der Klägerin, das Pferd zu kaufen, offensichtlich von Bedeutung gewesen wäre. Auch die Beschreibung im Kaufvertrag rechtfertige kein anderes Ergebnis: Das aggressive Gebaren des Pferdes gehe eindeutig über ein als „etwas dominant“ beschriebenes Verhalten hinaus. Ihrer Aufklärungspflicht sei die Beklagte mit der eher verniedlichenden Formulierung daher nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen habe der Senat ausgeschlossen, dass die Beklagte darauf vertraut habe, die ihr bekannten Verhaltensweisen des Pferdes binnen eines Monats nachhaltig korrigiert zu haben.

Der Senat entschied, dass die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Herausgabe des Pferdes zu ersetzen habe. Daneben kann die Klägerin auch teilweise die Zahlung der Kosten für die Unterstellung, Fütterung und notwendigen Tierarztkosten für das Pferd verlangen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.


OLG Braunschweig, 30.01.2025 - Az: 8 U 215/22

Quelle: PM des OLG Braunschweig

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