Der Mieter eines Wohnungseigentümers kann die Miete mindern und unter Umständen sogar außerordentlich kündigen, wenn er regelmäßig beleidigendem, bedrohendem und aggressivem Verhalten eines anderen Wohnungseigentümers ausgesetzt ist.
Der Mietausfall kann dann gegenüber dem anderen Eigentümer vom Vermieter geltend gemacht werden.
Hinsichtlich der Geltendmachung ist es unerheblich, ob die Berechtigung der Kündigung bzw. der Mietminderung vom Vermieter gerichtlich geklärt wurde, sofern die Reaktion des Mieters nicht derart überzogen waren, dass das Unterlassen gerichtlicher Maßnahmen gegen den Mieter als ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu werten wäre.
Der Mietausfall kann dann gegenüber dem anderen Eigentümer vom Vermieter geltend gemacht werden.
Hinsichtlich der Geltendmachung ist es unerheblich, ob die Berechtigung der Kündigung bzw. der Mietminderung vom Vermieter gerichtlich geklärt wurde, sofern die Reaktion des Mieters nicht derart überzogen waren, dass das Unterlassen gerichtlicher Maßnahmen gegen den Mieter als ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu werten wäre.
OLG Köln, 06.02.2006 - Az: 16 Wx 197/05
ECLI:DE:OLGK:2006:0206.16WX197.05.00
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