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Mangelhafter Dachausbau und die Haftung für einen Wasserschaden

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Ermächtigung zum Dachausbau rechtfertigt es, wenn der ausbauende Wohnungseigentümer vorübergehend in das gemeinschaftliche Eigentum eingreift.

Er muss aber dafür zu sorgen, dass das Gemeinschaftseigentum wieder instandgesetzt wird, wie auch, dass in der Zwischenzeit keine Folgeschäden bei den anderen Wohnungseigentümern eintreten. Bei einer teilweisen Dachöffnung etwa über einem bewohnten Gebäude oder Einbau von Dachbalken und Zwischenwänden ist dem Bauherrn jede Maßnahme zumutbar, die Schäden für Dritte sicher ausschließt.

Ist eine Eigentumswohnung infolge eines von einem anderen Wohnungseigentümer verschuldeten Wasserschadens unbewohnbar, haftet der Schädiger sowohl für den Mietausfall, als auch für die (nicht umlagefähigen) Hausgeldkosten.


AG Berlin-Charlottenburg, 20.02.2020 - Az: 72 C 66/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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