Grundsätzlich besteht nach
§ 536 a Abs. 2 BGB nur ein Selbsthilferecht, jedoch keine Pflicht des Mieters, einen
Mangel zu beseitigen.
Der Mieter muss sich jedoch ausnahmsweise aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 BGB das Unterlassen der Schadensabwendung dann anrechnen lassen, wenn der Mangel leicht zu beseitigen und die Mängelbeseitigung für ihn zumutbar ist und andernfalls der Eintritt erheblicher Schäden droht.
Ist demgegenüber die Abhilfe riskant, insbesondere ihr Erfolg ungewiss und ihr Aufwand nicht nur unbedeutend, so bleibt ein anrechenbares Mitverschulden außer Betracht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien stritten über Schadensersatzansprüche und Bereicherungsansprüche des Mieters wegen Mängeln an den von ihm zum Betrieb einer Apotheke angemieteten Räumen.
Der Vermieter hatte im
Mietvertrag zugesagt, die Feuchtigkeitsschäden in den angemieteten Räumen zu beseitigen. Einer gesonderten Mahnung des Mieters bedurfte es nach § 284 BGB. a.F. nicht, weil für die Leistung des Vermieters eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war.
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