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Wohnfläche kleiner als angegeben - Minderung?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Wenn die wirkliche Wohnungsgröße wesentlich geringer als im Mietvertrag angegeben ist, kann eine Minderung gerechtfertigt sein.
Es kommt nicht darauf an, ob hierdurch die Gebrauchstauglichkeit tatsächlich eingeschränkt ist. Weiterhin ist es nicht relevant, ob bei der Anmietung die genaue Quadratmeteranzahl eine Rolle spielte.
Ist die Wohnung wesentlich kleiner, so ist der Nutzwert der Wohnung gemindert. Die zulässige Maßtoleranz liegt bei 10%. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Prozentsatz der Flächenabweichung (25% Flächenabweichung = 25% Mietminderung).
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