Wenn die wirkliche Wohnungsgröße wesentlich geringer als im Mietvertrag angegeben ist, kann eine Minderung gerechtfertigt sein.
Es kommt nicht darauf an, ob hierdurch die Gebrauchstauglichkeit tatsächlich eingeschränkt ist. Weiterhin ist es nicht relevant, ob bei der Anmietung die genaue Quadratmeteranzahl eine Rolle spielte.
Ist die Wohnung wesentlich kleiner, so ist der Nutzwert der Wohnung gemindert. Die zulässige Maßtoleranz liegt bei 10%. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Prozentsatz der Flächenabweichung (25% Flächenabweichung = 25% Mietminderung).
Es kommt nicht darauf an, ob hierdurch die Gebrauchstauglichkeit tatsächlich eingeschränkt ist. Weiterhin ist es nicht relevant, ob bei der Anmietung die genaue Quadratmeteranzahl eine Rolle spielte.
Ist die Wohnung wesentlich kleiner, so ist der Nutzwert der Wohnung gemindert. Die zulässige Maßtoleranz liegt bei 10%. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Prozentsatz der Flächenabweichung (25% Flächenabweichung = 25% Mietminderung).
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OLG Karlsruhe, 28.12.2001 - Az: 17 U 176/00
ECLI:DE:OLGKARL:2001:1228.17U176.00.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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