Wenn die wirkliche Wohnungsgröße wesentlich geringer als im Mietvertrag angegeben ist, kann eine Minderung gerechtfertigt sein.
Es kommt nicht darauf an, ob hierdurch die Gebrauchstauglichkeit tatsächlich eingeschränkt ist. Weiterhin ist es nicht relevant, ob bei der Anmietung die genaue Quadratmeteranzahl eine Rolle spielte.
Ist die Wohnung wesentlich kleiner, so ist der Nutzwert der Wohnung gemindert. Die zulässige Maßtoleranz liegt bei 10%. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Prozentsatz der Flächenabweichung (25% Flächenabweichung = 25% Mietminderung).
Es kommt nicht darauf an, ob hierdurch die Gebrauchstauglichkeit tatsächlich eingeschränkt ist. Weiterhin ist es nicht relevant, ob bei der Anmietung die genaue Quadratmeteranzahl eine Rolle spielte.
Ist die Wohnung wesentlich kleiner, so ist der Nutzwert der Wohnung gemindert. Die zulässige Maßtoleranz liegt bei 10%. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Prozentsatz der Flächenabweichung (25% Flächenabweichung = 25% Mietminderung).
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


