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Kinderlärm mit Lärm bekämpfen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Fühlt sich ein Vermieter durch Kinderlärm gestört, so berechtigt dies nicht dazu, dem Lärm mit einer eigenen Lärmbelästigung entgegen zu treten. Dies stellt verbotene Eigenmacht dar, so dass der betroffene Mieter einen Unterlassungsanspruch hat.

Sofern erheblicher Kinderlärm vorliegen sollte - was vorliegend nicht feststand - so kann der Vermieter den Mieter entsprechend ansprechen oder anschreiben und auf die Erziehungspflichten hinweisen. Er darf jedoch nicht selber eine Lärmstörung erzeugen, was ja auch überhaupt nicht dazu geeignet ist, etwaigen Kinderlärm zu beseitigen.


AG Hamburg, 28.11.1995 - Az: 47 C 1789/95


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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