Fühlt sich ein Vermieter durch Kinderlärm gestört, so berechtigt dies nicht dazu, dem Lärm mit einer eigenen Lärmbelästigung entgegen zu treten. Dies stellt verbotene Eigenmacht dar, so dass der betroffene Mieter einen Unterlassungsanspruch hat.
Sofern erheblicher Kinderlärm vorliegen sollte - was vorliegend nicht feststand - so kann der Vermieter den Mieter entsprechend ansprechen oder anschreiben und auf die Erziehungspflichten hinweisen. Er darf jedoch nicht selber eine Lärmstörung erzeugen, was ja auch überhaupt nicht dazu geeignet ist, etwaigen Kinderlärm zu beseitigen.
Sofern erheblicher Kinderlärm vorliegen sollte - was vorliegend nicht feststand - so kann der Vermieter den Mieter entsprechend ansprechen oder anschreiben und auf die Erziehungspflichten hinweisen. Er darf jedoch nicht selber eine Lärmstörung erzeugen, was ja auch überhaupt nicht dazu geeignet ist, etwaigen Kinderlärm zu beseitigen.
AG Hamburg, 28.11.1995 - Az: 47 C 1789/95
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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