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Kinderlärm mit Lärm bekämpfen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Fühlt sich ein Vermieter durch Kinderlärm gestört, so berechtigt dies nicht dazu, dem Lärm mit einer eigenen Lärmbelästigung entgegen zu treten. Dies stellt verbotene Eigenmacht dar, so dass der betroffene Mieter einen Unterlassungsanspruch hat.

Sofern erheblicher Kinderlärm vorliegen sollte - was vorliegend nicht feststand - so kann der Vermieter den Mieter entsprechend ansprechen oder anschreiben und auf die Erziehungspflichten hinweisen. Er darf jedoch nicht selber eine Lärmstörung erzeugen, was ja auch überhaupt nicht dazu geeignet ist, etwaigen Kinderlärm zu beseitigen.


AG Hamburg, 28.11.1995 - Az: 47 C 1789/95


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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