Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einen Wasserschaden in erheblicher Höhe (ca. 10.500 €) fahrlässig verursacht und diesen dem Vermieter nicht angezeigt.
Zwar regulierte die einstandspflichtige Versicherung den Schaden komplett, der Vermieter wollte nach diesem Vorfall das Mietverhältnis nicht mehr fortsetzen.
Das Verhalten des Mieters rechtfertigt jedoch bei einem langjährigen beanstandungsfreien Mietverhältnis weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter.
Denn dem Mieter war nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen - hier wäre zumindest eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Auf die Schadenshöhe kommt es hierbei nicht an.
Zwar regulierte die einstandspflichtige Versicherung den Schaden komplett, der Vermieter wollte nach diesem Vorfall das Mietverhältnis nicht mehr fortsetzen.
Das Verhalten des Mieters rechtfertigt jedoch bei einem langjährigen beanstandungsfreien Mietverhältnis weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter.
Denn dem Mieter war nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen - hier wäre zumindest eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Auf die Schadenshöhe kommt es hierbei nicht an.
LG Berlin, 02.02.2017 - Az: 67 S 410/16
ECLI:DE:LGBE:2017:0202.67S410.16.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


