Im vorliegenden Fall kam ein Mieter am 22.08.2013 unvermittelt mir erhobenen Händen drohend auf die Objektbetreuerin des Vermieters zugelaufen und bezeichnete sie als "fette Kaugummidrecksau" und "Dreckige Schweinedrecksau". Dies erfolgte ohne jeden Anlass. Die Kündigung erfolgte - unter anderem wegen dieses Vorfalls am 3.6.2014. Eine außerordentliche Kündigung konnte mit diesem Vorfall zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Die ebenfalls erklärte ordentliche Kündigung kennt aber grundsätzlich kein Abmahnungserfordernis.
Allenfalls kann in Einzelfällen bei leichten Vertragsverstößen erst das Zuwiderhandeln nach Abmahnung dem Verstoß das für die ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht verleihen. Die hier der Entscheidung zugrunde zu legenden bedrohenden Beleidigungen sind aber ohnehin ein so gravierender Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten, dass sie ohne weiteres ein für die Kündigung nach § 573 BGB ausreichenden Gewicht besitzen und es auf eine Abmahnung nicht ankommt.
Die Einräumung einer Räumungsfrist kam unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters nicht mehr in Betracht. Die Frage nach der Gewährung einer Räumungsfrist ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden. Die Bewilligung steht dabei im Ermessen des Gerichts. Generell gilt, dass eine Räumungsfrist dann zu gewähren ist, wenn das Interesse des Schuldners an einem Räumungsaufschub höher zu bewerten ist, als das Interesse des Gläubigers an der sofortigen Räumung. Ein allgemein anerkannter Grundsatz, wonach das befristete Bestandsinteresse des Schuldners generell höher zu bewerten ist als das Erlangungsinteresse des Gläubigers besteht nicht. Es gilt kein Amtsermittlungsgrundsatz; die maßgeblichen Umstände sind von den Parteien vorzutragen.