Die
Kündigung der Vermieterin war im vorliegenden Fall formal und inhaltlich wirksam, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststand, dass einer der Mieter die Objektbetreuerin der Vermieterin vorsätzlich und ohne jeglichen Anlass oder rechtfertigenden Grund beleidigt und hierdurch eine nicht unerhebliche Verletzung seiner vertraglichen Pflichten im Sinne der §§
573 Abs. 1, S. 1 und 2, Nr. 1 BGB begangen hat.
Die Objektbetreuerin hat glaubhaft bekundet, dass einer der beiden Mieter, während sie vor dem Haus an ihrem Auto mit Schreibarbeiten befasst gewesen sei, auf sie zu gekommen und unvermittelt als: „Fette Kaugummidrecksau“ und „Dreckige Schweinedrecksau“ bezeichnete habe. Derselbe Mieter sei auch mit erhobenen Händen drohend auf sie zugekommen, während der andere versucht habe, seinen Bruder festzuhalten.
Die unbeteiligte Zeugin We. hat ebenfalls glaubhaft bekundet, gesehen zu haben, wie die Mieter das Haus verließen und gehört zu haben, wie einer der Mieter die Objektbetreuerin mit den Worten „Du bist eine alte fette kaugummikauende Schweinesau“ beleidigt habe. Dann sei er ein paar Schritte weiter gegangen, habe sich nochmals umgedreht und gesagt: „Und das bist du auch“. Der andere Bruder sei Richtung Hof weitergegangen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie die Brüder in dieser Art erlebt habe, vorher habe sie sie nur schreiend gekannt.
Soweit die Zeuginnen bezüglich des genauen Wortlautes der Beleidigungen und der Entfernung zwischen den Mietern und der Objektbetreuerin unterschiedliche Angaben machten, machte dies ihre Angaben nicht weniger glaubhaft. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Vorfall bereits längere Zeit zurück liegt, und die Zeugin We., die sich im Gegensatz zur Objektbetreuerin über den Vorfall keine Notizen gemacht hat, sich auf Vorhalt zwar hinsichtlich des genauen Wortlauts der Beleidigungen nicht sicher war, sie die Angaben der Objektbetreuerin jedoch in ihrem Kerngehalt bestätigte.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen bestanden nicht, so zeigte insbesondere die Adressatin der Beleidigungen, die Objektbetreuerin, keinerlei Belastungseifer, sondern sprach von sich auch entlastende Momente an wie z.B., dass die Beleidigungen lediglich von einem der Mieter ausgegangen seien, und der andere Mieter versucht habe, seinen Bruder zurückzuhalten. Auch erwähnte die Zeugin von sich aus, dass sie sich durch das dichte Heranrücken eines der Mieter zwar bedroht gefühlt, dieser sie jedoch nicht angefasst habe.
Der andere Mieter muss sich das Verhalten seines Bruders gem. § 278 BGB zurechnen lassen, weil dieser in Bezug auf die Erfüllung seiner mietvertraglichen Pflichten als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist.