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Stinkende Salbe als Kündigungsgrund für ein Mietverhältnis

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Schwere Geruchsbelästigungen aus der Wohnung eines Mieters können eine zumindest fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall benutzte ein Mieter seit langem intensiv Pferdesalbe (beinhaltet u.a. Menthol, Rosmarin, Kampfer und Arnika). Der Geruch zog durchs gesamte Haus und schon einige Mieter zum Auszug gebracht, u.a. weil der Balkon über der Wohnung des Mieters nicht zu benutzen war.

Die Vermieterin selbst litt aufgrund des Gestanks unter Kopfschmerzen und konnte nicht mehr schlafen. Die Bitten, Türen und Fenster immer geschlossen zu halten, schlugen beim Mieter auf kein Gehör, so dass schließlich die Kündigung ausgesprochen wurde.

Auch diese führte zu keiner Reaktion, so dass schließlich Räumungsklage erhoben werden musste - zu Recht, so das Gericht. Im Prozess wurde gutachterlich bestätigt, dass unerträgliche Gerüche - ein Gemisch von Pferdesalbe, altem Schuhputzzeug und Reinigungsmitteln - aus der Wohnung kamen, die durchs Treppenhaus ins ganze Haus ziehen.

So war ein auffälliger Geruch feststellbar, obwohl die Wohnung im Zeitpunkt des Ortstermins quer gelüftet und offensichtlich unmittelbar vor der Termin gereinigt worden war. Weiter stellte der Sachverständige fest, dass sich auf dem Balkon Teppiche und gefüllte Plastiktüten befunden haben und auch innerhalb der Wohnung gefüllte Plastiktüten abgestellt waren. Die hygienischen Verhältnisse entsprachen nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht dem vorgefundenen Stand. Es wurden Medikamente und Körperpflegemittel vorgefunden, deren Haltbarkeit längst abgelaufen waren. Gleiches gilt für Lebensmittel. Aufgrund des Umstandes, dass Bodenflächen und Regale in der Wohnung mit Büchern und anderen Gegenständen zugestellt waren, konnten erforderliche Unterhaltsreinigungen zur Aufrechterhaltung eines hygienischen Zustandes innerhalb der Wohnung nur erheblich erschwert erfolgen. Dieser Zustand führte zu einer von dem Sachverständigen festgestellten innenraumhygienischen Auffälligkeit der Wohnung, welche nach Ansicht des Gutachters die Ursache und Auslöser der festgestellten Geruchsimmissionen sei. Die Gerüche führte der Sachverständige darauf zurück, dass der Beklagte die zum Unterhalt seiner Wohnung erforderlichen Arbeiten nicht in vollem Umfang erbracht hatte.

Diese extremen Gerüche stellten eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung dar und rechtfertigten vorliegend die Kündigung.

Wegen des hohen Alters und der Gebrechlichkeit des 83 Jahre alten Mieters wurde noch eine Räumungsfrist von einem Jahr gewährt.


AG Bonn, 02.10.2014 - Az: 201 C 334/13

ECLI:DE:AGBN:2014:1002.201C334.13.00

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