Im vorliegenden Fall störte ein Mieter nachhaltig den Hausfrieden, da von seiner Wohnung eine unerträgliche Geruchsbelästigung ausging, verursacht durch Zigarettenqualm und fehlende Körperhygiene.
Der Vermieter hatte diesen Umstand erfolglos abgemahnt und dem Mieter anschließend fristlos gekündigt.
Dies war gerechtfertigt, da die Beweisaufnahme ergab, dass eine erhebliche und unzumutbare Geruchsbelästigung von der Wohnung ausging, die den Hausfrieden nachhaltig störte, der Gestank drang in das Treppenhaus und andere Wohnungen.
Zudem muss der Vermieter es nicht hinnehmen, wenn andere Mieter die Miete wegen der Geruchsbelästigung mindern oder gar kündigen.
Der Vermieter hatte diesen Umstand erfolglos abgemahnt und dem Mieter anschließend fristlos gekündigt.
Dies war gerechtfertigt, da die Beweisaufnahme ergab, dass eine erhebliche und unzumutbare Geruchsbelästigung von der Wohnung ausging, die den Hausfrieden nachhaltig störte, der Gestank drang in das Treppenhaus und andere Wohnungen.
Zudem muss der Vermieter es nicht hinnehmen, wenn andere Mieter die Miete wegen der Geruchsbelästigung mindern oder gar kündigen.
AG Wetzlar, 08.01.2013 - Az: 38 C 1389/12 (38)
ECLI:DE:AGWETZL:2013:0108.38C1389.12.38.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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