Wohnungsmieter können auch volljährige leibliche Kinder in die Wohnung aufnehmen. Einer
Erlaubnis zur Untervermietung bedarf es nicht - auch dann nicht, wenn das aufgenomme Kind vorher einen eigenen Hausstand hatte. Ein zwingender Grund für die Aufnahme ist nicht erforderlich.
Im zu entscheidenden Fall führte der Vermieter dies bei einer
Räumungsklage als eine von mehreren Vertragsverletzungen an, die die
Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen sollten.
Die Aufnahme des Kindes ist jedoch Teil des vertragsmäßigen Gebrauchs, der auch durch vertragliche Abreden nicht eingeschränkt werden kann. Da auch keine Überbelegung der bis data alleine bewohnten 3-Zimmer-Wohnung entstanden war, sprach nichts gegen die Aufnahmen.
Da auch die anderen Kündigungsgründe nicht ausreichten, wurde die Räumungsklage abgewiesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Überlassung der Wohnung an die Tochter der Beklagten zur Mitnutzung rechtfertigt eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht.
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