Der Vermieter von Wohnraum hat in einem von ihm selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ein Sonderkündigungsrecht (§ 573a BGB), so dass es eines Kündigungsgrundes zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht bedarf.
Selbst dann, wenn sich nur zwei Wohnungen und weitere Wohnräume im Haus befinden, die zwar keine vollständige dritte Wohnung bilden, aber als dritte gestückelte Wohnung zu bewerten sind, entfällt das Sonderkündigungsrecht jedoch. Der Gesetzeswortlaut ist aber zu beachten - § 573a BGB gilt bei „nicht mehr als zwei Wohnungen“.
Selbst dann, wenn sich nur zwei Wohnungen und weitere Wohnräume im Haus befinden, die zwar keine vollständige dritte Wohnung bilden, aber als dritte gestückelte Wohnung zu bewerten sind, entfällt das Sonderkündigungsrecht jedoch. Der Gesetzeswortlaut ist aber zu beachten - § 573a BGB gilt bei „nicht mehr als zwei Wohnungen“.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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