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Sonderkündigungsrecht - nicht mehr als zwei Wohnungen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Vermieter von Wohnraum hat in einem von ihm selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ein Sonderkündigungsrecht (§ 573a BGB), so dass es eines Kündigungsgrundes zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht bedarf.
Selbst dann, wenn sich nur zwei Wohnungen und weitere Wohnräume im Haus befinden, die zwar keine vollständige dritte Wohnung bilden, aber als dritte gestückelte Wohnung zu bewerten sind, entfällt das Sonderkündigungsrecht jedoch. Der Gesetzeswortlaut ist aber zu beachten - § 573a BGB gilt bei „nicht mehr als zwei Wohnungen“.

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AG Hamburg-Bergedorf, 10.01.2012 - Az: 409 C 146/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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