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Kündigung wegen Zahlungsverzugs - nicht zu lange warten!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Damit ein Mietverhältnis nach § 314 Abs. 3 BGB aus wichtigem Grund wirksam gekündigt werden kann, ist es erforderlich, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgt. Ein Zeitraum von vier Monaten nach Eintritt des Zahlungsverzuges von zwei Monatsmieten für die fristlose Kündigung ist nach Ansicht des BGH noch angemessen. Eine vorherige Fristsetzung oder Abmahnung ist grundsätzlich nicht erforderlich.


BGH, 11.03.2009 - Az: VIII ZR 115/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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