Hat ein Mieter eine fristlose Kündigung fahrlässig herbeigeführt und ist der Vermieter selbst nicht rechtskundig, so muss der Mieter die dem Vermieter entstandenen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Dies betraf vorliegend den Fall, dass der Mieter sein Konto auflöste, ohne zu berücksichtigen, dass der Dauerauftrag für die Mietzahlung entfallen ist und hierdurch Mietrückstände entstanden sind.
Der Vermieter muss sich nicht auf die Beauftragung der Hausverwaltung verweisen lassen - diese ist weder verpflichtet, kostenlos tätig zu werden, noch zu einer Rechtsberatung berechtigt.
Dies betraf vorliegend den Fall, dass der Mieter sein Konto auflöste, ohne zu berücksichtigen, dass der Dauerauftrag für die Mietzahlung entfallen ist und hierdurch Mietrückstände entstanden sind.
Der Vermieter muss sich nicht auf die Beauftragung der Hausverwaltung verweisen lassen - diese ist weder verpflichtet, kostenlos tätig zu werden, noch zu einer Rechtsberatung berechtigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Vermieter steht gegenüber dem Mieter ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der verauslagten Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe zu.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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