Spielt ein Mieter einmalig überlaut mit einer elektronischen Gitarre und verursacht hierdurch eine erhebliche Ruhestörung, so rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung durch den Vermieter. Hierzu sind mehrere gravierende Verstöße notwendig.
AG Trier, 21.03.2002 - Az: 8 C 49/02
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