Der Vermieter kann eine außerordentliche Kündigung aussprechen, sofern der Mieter mit einem Betrag, der zwei Monatsmietzinse erreicht, in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Diese Vorschrift ist jedoch nicht anzuwenden, wenn
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AG Gelsenkirchen - Az: 3 b C 345/01
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