Der Mieter kann das Mietverhältnis
fristlos kündigen, wenn die Mietwohnung Schadstoffe in gesundheitsgefährdender Konzentration aufweist.
Voraussetzung hierfür ist eine erhebliche, mit der Nutzung der Räume verbundene Gesundheitsgefährdung.
Wenn nur einige Räume der Mietwohnung gesundheitsgefährdende Schadstoffkonzentrationen aufweisen, hängt die Kündigungsmöglichkeit davon ab, welche Auswirkungen die Belastung auf die Brauchbarkeit der Wohnung insgesamt hat, und ob die Gesundheitsgefährdung als erheblich einzustufen ist.
Hiervon muss aber wohl immer dann ausgegangen werden, wenn ein Kinderzimmer hochbelastet ist. Denn bei Kindern ist die Schwelle zur gesundheitlichen Beeinträchtigung besonders niedrig anzusetzen.
Im verhandelten Fall hatten die Mieter ihr Recht zur fristlosen Kündigung auch nicht dadurch verwirkt, dass sie zunächst mehrere Monate lang zugewartet hatten.
Die Mieter hatten auf eine mögliche Sanierung der Wohnung gewartet und erst dann fristlos gekündigt, als die Schadstoffkonzentration bereits zurückging.
Letztlich muss dem Mieter aber eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt werden, damit er sich darüber klar werden kann, welche Schritte er einleitet.
Insbesondere kann er ohne weiteres zunächst abwarten, ob eine kurzfristige Besserung möglich ist.