Ist die unter eine Mietvertragskündigung gesetzte Unterschrift des Vermieters so unleserlich, dass sich dem Mieter nicht erschließt, wem sie zuzuordnen ist, so ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt auch denn, wenn eigentlich ein Kündigungsgrund (hier: Mietrückstand über zwei Monatsmieten) vorliegt.
Der Empfänger einer Kündigung muss ohne Weiteres nachvollziehen können, wer gekündigt hat.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Dies bedeutet, dass die Kündigung vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss.
Zwar muss eine Unterschrift nicht lesbar sein, bloße Striche oder geometrische Figuren (vorliegend beschrieb das Gericht die Unterschrift als „Wellenlinien“) gelten jedoch nicht als Unterschrift. Der Nachname des Unterzeichners sollte zumindest bei wohlwollender Betrachtung wiederzuerkennen zu sein.
Der Empfänger einer Kündigung muss ohne Weiteres nachvollziehen können, wer gekündigt hat.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Dies bedeutet, dass die Kündigung vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss.
Zwar muss eine Unterschrift nicht lesbar sein, bloße Striche oder geometrische Figuren (vorliegend beschrieb das Gericht die Unterschrift als „Wellenlinien“) gelten jedoch nicht als Unterschrift. Der Nachname des Unterzeichners sollte zumindest bei wohlwollender Betrachtung wiederzuerkennen zu sein.
AG Dortmund, 23.11.1999 - Az: 125 C 11040/99
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


