Im vorliegenden Fall hatten die Mieter an einem im Innenhof ausgerichteten
Balkon ein
Fangnetz errichtet, damit ihre Katze nicht entweichen bzw. von dem Balkon abstürzen kann. Weiterer Zweck des Fangnetzes war es, Tauben von dem Balkon abzuhalten. Die WEG wollte die Entfernung des Netzes bewirken, weil es sich bei dem Fangnetz um eine hässliche ins Auge fallende Anlage handele. Die Mieter trugen vor, dass das Netz aufgrund seiner Konstruktion kaum zu erkennen sei, so dass von einer optischen Beeinträchtigung nicht die Rede sein könne. Des weiteren lege kein Substanzeingriff vor, das Netz sei an einem eigenen Ständerwerk befestigt.
Das Gericht gab den Mietern Recht. Gem
§ 541 BGB kann der Vermieter gegenüber dem Mieter bei einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache die Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs verlangen. Hierzu gehört auch das Entfernen einer vertragswidrig aufgestellten Einrichtung. Ein derartiger vertragswidriger Gebrauch der Mietsache war vorliegend nicht gegeben.
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