Werden freilaufende Katzen gehalten, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die Katzen nicht in den Wohnbereich von Nachbarn gelangen und auch keine über das bloße Betreten hinausgehende Beeinträchtigungen durch Kotablagerungen entstehen.
Das bloße Betreten des Außenbereichs (Balkon/Terrasse) durch eine Katze ist indes aufgrund des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich hinzunehmen.
Die Beklagten sind als Halter der Katzen Störer im Sinne der §§ 862, 1004 BGB. Grundsätzlich geben die §§ 862, 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung jeglicher Besitzbeeinträchtigung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bereits im bloßen Betreten eines Grundstücks durch Katzen eine Besitzbeeinträchtigung liegt, ohne dass es darauf ankäme, ob es hierbei zu Beschädigungen oder Verschmutzungen kommt.
Die Kläger sind nicht gemäß §§ 1004 II, 906 I BGB zur Duldung der von den Katzen ausgehenden Störungen verpflichtet. Das Betreten eines Grundstücks durch Katzen stellt nach ganz herrschender Ansicht keine Zuführung unwägbarer Stoffe oder eine ähnliche Einwirkung i.S. des § 906 I BGB dar. Es kann daher auch dahinstehen, ob und inwieweit die Grundsätze des § 906 BGB auf das Verhältnis zwischen den Klägern als Mietern und den Beklagten als Eigentümern von Sondereigentumseinheiten desselben Hauses überhaupt Anwendung finden.
Die Kläger sind auch nicht aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots (§ 242 BGB) verpflichtet, hinzunehmen, dass die beiden Katzen der Beklagten ihre Wohnung betreten oder ihre Terrasse/ihren Balkon durch Kot bzw. Erbrochenes verschmutzen.
Das bloße Betreten des Außenbereichs (Balkon/Terrasse) durch eine Katze ist indes aufgrund des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich hinzunehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger können gemäß §§ 862 I, 1004 I 2 BGB analog verlangen, dass die Beklagten die beiden Katzen so halten müssen, dass diese nicht mehr in die Wohnung der Kläger gelangen und auf dem Balkon/der Terrasse der Kläger keine Verschmutzung durch Kot oder Erbrochenes hinterlassen.Die Beklagten sind als Halter der Katzen Störer im Sinne der §§ 862, 1004 BGB. Grundsätzlich geben die §§ 862, 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung jeglicher Besitzbeeinträchtigung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bereits im bloßen Betreten eines Grundstücks durch Katzen eine Besitzbeeinträchtigung liegt, ohne dass es darauf ankäme, ob es hierbei zu Beschädigungen oder Verschmutzungen kommt.
Die Kläger sind nicht gemäß §§ 1004 II, 906 I BGB zur Duldung der von den Katzen ausgehenden Störungen verpflichtet. Das Betreten eines Grundstücks durch Katzen stellt nach ganz herrschender Ansicht keine Zuführung unwägbarer Stoffe oder eine ähnliche Einwirkung i.S. des § 906 I BGB dar. Es kann daher auch dahinstehen, ob und inwieweit die Grundsätze des § 906 BGB auf das Verhältnis zwischen den Klägern als Mietern und den Beklagten als Eigentümern von Sondereigentumseinheiten desselben Hauses überhaupt Anwendung finden.
Die Kläger sind auch nicht aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots (§ 242 BGB) verpflichtet, hinzunehmen, dass die beiden Katzen der Beklagten ihre Wohnung betreten oder ihre Terrasse/ihren Balkon durch Kot bzw. Erbrochenes verschmutzen.
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LG Bonn, 06.10.2009 - Az: 8 S 142/09
ECLI:DE:LGBN:2009:1006.8S142.09.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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