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Katzenverbot auch bei Hundehaltung im Haus?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Ein Mieter kann nicht erwarten, zwei Katzen ohne Zustimmung des Vermieters halten zu dürfen, wenn im Mietvertrag eine Klausel unterschrieben wurde, nach der „jede Tierhaltung, insbesondere die von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen“ einer Zustimmung durch den Vermieter erfordert. Eine solche Klausel ist zulässig.

Streitig ist bei wirksamen Klauseln dieser Art, ob der Vermieter die Erlaubnis nach freiem Ermessen versagen darf oder ob hierfür Sachgründe vorliegen müssen.

Hier gilt: Wenn in dem Mietvertrag für die Erteilung der Zustimmung keine Maßstäbe gesetzt sind, kann als übereinstimmender Wille der Vertragsparteien nur angenommen werden, dass der Vermieter die Zustimmung nach seinem Willen erteilen oder versagen dürfe und in seinem Willen frei sei.

Eine einschränkende Auslegung der Klausel dahingehend, dass das Ermessen des Vermieters gebunden ist, ist auch nicht deshalb geboten, weil das Halten von Hunden und Katzen in einem Mietobjekt für den Fall, dass eine ausdrückliche vertragliche Regelung fehlt, als vertragsgemäß anzusehen wäre und der Mieter deshalb in Fällen wie dem vorliegenden bei Vertragschluss davon ausgehen darf, der Vermieter werde, wenn er schon seine Zustimmung erteilen müsse, in seinem Ermessen doch gebunden sein.

Denn nach zutreffender und von der Kammer geteilter Auffassung gehört die Haltung größerer Tiere wie Katzen und Hunde wegen der nie ganz auszuschließenden Gefahr der Gefährdung oder Belästigung von Mitbewohnern eines Mietshauses oder Nachbarn jedenfalls in Mehrfamilienhäusern nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch und ist daher grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Vermieters gestattet.

Für die hier vorgenommene Auslegung sprach vorliegend zudem der Umstand, dass in § 8 Ziffer 4 des Mietvertrages für den Widerruf einer erteilten Zustimmung zur Tierhaltung ausdrücklich bestimmt ist, dass dieser erfolgen kann, wenn von dem Tier Störungen und/oder Belästigungen ausgehen. Dem Vermieter sind also für den Fall des Widerrufs der Zustimmung ausdrückliche Maßstäbe für einen solchen Widerruf an die Hand gegeben, während diese für den Fall einer erbetenen Zustimmung nicht genannt werden. Auch dies spricht für den Willen der Vertragspartner, dem Vermieter solle anders als beim Widerruf insoweit ein Ermessen schlechthin eingeräumt werden.

Die Verweigerung der Zustimmung war auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Der Umstand, daß eine andere Partei einen Hund halten darf, der schon beim Einzug vorhanden gewesen war und zu dem eine besondere emotionale Bindung des Mieters bestand, war unerheblich, da die unterschiedliche Behandlung sachgerecht war. Der Hundehalter hatte angegeben, er wäre nicht eingezogen, wenn er den Hund hätte abgeben müssen.

Der Mieter hatte den Mietvertrag demgegenüber in dem Wissen abgeschlossen, dass eine zukünftige Tierhaltung nur bei Zustimmung möglich sein würde. Es fehlte daher an einer Vergleichbarkeit.


LG Krefeld, 08.11.2006 - Az: 2 S 46/06

ECLI:DE:LGKR:2006:1108.2S46.06.00

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