Die Verkehrssicherungspflicht kann mittels entsprechender Klausel in der zu einem
Formularmietvertrag gehörigen
Hausordnung auf den Mieter übertragen werden. Eine Überraschungsklausel ist dies nicht, die Übertragung ist daher wirksam.
Daher haftet der Mieter für Schäden, die daher rühren, dass er nicht oder nicht ausreichend auf Wegen und Flächen
gestreut hat.
Ein anderes gilt für den Fall, dass die Hausordnung dem Mieter erst nach Vertragsschluss überlassen wird - dann muss nicht mehr damit gerechnet werden, dass die Hausordnung noch wesentliche vorher nicht erwähnte Vertragspflichten enthält.
Vorliegend war die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages und somit Teil des vereinbarten und unterschriebenen und damit normalerweise zur Kenntnis genommenen Vertragstextes.
Darüber hinaus ist eine solche Übertragung auch nicht unüblich, der Mieter muss mit einer solchen Regelung rechnen.
Auch eine unangemessene Benachteiligung schied aus. Es war dem Mieter aufgrund seiner Nähe zum Mietobjekt ohne weiteres möglich, einen gefahrenträchtigen Umstand zu erkennen und abzustellen.
Daher war es nicht unangemessen, ihm die Sicherungspflicht dafür zu übertragen, dass von der Mietsache keine Gefahren für Dritte ausgehen.
Vorliegend wurde der Einwand des Mieters, es handele sich um eine Überraschungsklausel auch dadurch entkräftet, dass er vor dem Haus am fraglichen Tag (unzureichend) gereinigt und gestreut hatte. Offenbar hatte er also Kenntnis von der übernommenen Verpflichtung und war bereit gewesen, dieser nachzukommen.