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Schadensersatzklage nach Glatteisunfall

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. In einem solchen Fall spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre.

Diese Beweiserleichterung kann aber erst und nur dann Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass die Streupflicht verletzt worden ist bzw. das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste.

Hierzu führte das Gericht aus:

Verkehrssicherungspflichten beruhen auf dem Gedanken, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat.

Dabei muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrskreises im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.

Es muss nach sachkundigem Urteil die naheliegende Möglichkeit der Verletzung Rechtsgüter anderer bestehen. Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können.

Es sind nur die Gefahren zu beseitigen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die man sich nicht rechtzeitig einstellen kann; jedem vor Augen stehende Gefahren, vor denen sich der Benutzer ohne Weiteres selbst schützen kann, lösen keine Verkehrssicherungspflichten aus.

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Olaf Sieradzki