Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 10 der Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein (LBO), die das genehmigungsfreie Errichten von Garagen und Carports einer bestimmten Größe erlaubt, ist auf die Errichtung innerhalb sowie außerhalb der Abstandsflächen eines Gebäudes anzuwenden. Es muss in solchen Fällen keine Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze eingehalten werden.
Nach § 6 Abs. 10 S. 1 LBO sind auf einem Baugrundstück in den Abstandflächen von Gebäuden sowie ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer bis auf 1 m Tiefe verringerten Abstandfläche Garagen zulässig. Soweit die Garagen den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf nach Satz 2 der Vorschrift deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein und deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die jedenfalls über § 42 Abs. 1 NachbG Schleswig-Holstein Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind und nachbarschützende Wirkung entfalten, sind von den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von anderen Gebäuden freizuhalten, wobei diese auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO beträgt die Mindestabstandsgröße 3 m. Da der Carport, der ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO und eine Garage im Sinne von § 2 Abs. 8 S. 2 LBO darstellt, unter die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 10 LBO fällt, ist seine Errichtung an der Grundstückgrenze zulässig.Nach § 6 Abs. 10 S. 1 LBO sind auf einem Baugrundstück in den Abstandflächen von Gebäuden sowie ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer bis auf 1 m Tiefe verringerten Abstandfläche Garagen zulässig. Soweit die Garagen den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf nach Satz 2 der Vorschrift deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein und deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen.
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