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Thermofenster des Dieselmotors OM642 als unzulässige Abschalteinrichtung?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

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Der Vortrag hinsichtlich der Verwendung eines „Thermofensters“ trägt die Behauptung eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht. Es ist schon nicht schlüssig dargelegt, dass die Verwendung eines Thermofensters gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen würde. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung begeht und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urt. v. 28.06.2016 - Az: VI ZR 516/15). Nach einer an diesen Maßstäben vorgenommenen Bewertung der Gesamtumstände handelte die Beklagte nicht sittenwidrig, da sie entsprechend einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung handelte und mit der Verwendung des „Thermofensters“ einen billigen Zweck verfolgte.

Dabei kommt es auf die Frage, ob das im streitgegenständlichen Motor implementierte „Thermofenster“ als Abschalteinrichtungen zulässig oder unzulässig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG sind, nicht an. Wenn die Klägerseite umfassend begründet, warum der Einsatz von „Thermofenstern“ stets unzulässig sein sollen, so kann die Richtigkeit dieser Auffassung hier dahinstehen, da jedenfalls festzustellen ist, dass es erhebliche abweichende Rechtsauffassungen – u.a. der für die Zulassung zuständigen Behörde – gibt und vor allem bereits im Zeitpunkt der Entwicklung des streitgegenständlichen Motors gab. Das KBA sah und sieht den Einsatz von „Thermofenstern“ jedenfalls in bestimmten Fällen als zulässig an. Dies wird auch von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt. Schon hieraus folgt, dass pauschal ein besonderer Unwert dessen nicht festgestellt werden kann. Denn ein Verhalten, das aufgrund einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung von einem Großteil des betroffenen Personenkreises (hier die Automobilindustrie) praktiziert und von der zuständigen Behörde ausdrücklich dem Grunde nach akzeptiert wird, wird – jedenfalls im Regelfall – nicht als sittenwidrig einzustufen sein. Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkt sich der klägerische Vortrag auf allgemeine Spekulationen und Mutmaßungen hinsichtlich der Beweggründe der Beklagten. Auch hinsichtlich der möglichen Bauteilschutzfunktion des „Thermofensters“ zieht sich die Klägerseite darauf zurück, für deren Unzulässigkeit bzw. der Verfügbarkeit anderer technischer Möglichkeiten zu argumentieren, ohne aber deren grundsätzliche Tauglichkeit für den verfolgten Zweck in Abrede zu stellen. Diese Schutzfunktion stellt sich aber als eine plausible Erklärung für die Verwendung eines „Thermofensters“ dar, unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um die effektivste technische Lösung handelt.

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