Besteht kein "Anlass" zur Erhebung einer Räumungsklage, weil das Verhalten des Mieters aus Sicht des Vermieters den Schluss zulässt, dass ein Prozess nicht notwendig ist, hat der Vermieter die Verfahrenskosten zu tragen.
Sind sich die Parteien einig, dass das Mietverhältnis beendet ist, kann der Mieter aber die neuen Mieträume noch nicht beziehen und stellt die alsbaldige Räumung der Gewerberäume glaubhaft in Aussicht, ist dem Vermieter zuzumuten, diesen Zeitpunkt abzuwarten.
Sind sich die Parteien einig, dass das Mietverhältnis beendet ist, kann der Mieter aber die neuen Mieträume noch nicht beziehen und stellt die alsbaldige Räumung der Gewerberäume glaubhaft in Aussicht, ist dem Vermieter zuzumuten, diesen Zeitpunkt abzuwarten.
KG, 31.10.2016 - Az: 8 W 82/16
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


