Besteht kein "Anlass" zur Erhebung einer Räumungsklage, weil das Verhalten des Mieters aus Sicht des Vermieters den Schluss zulässt, dass ein Prozess nicht notwendig ist, hat der Vermieter die Verfahrenskosten zu tragen.
Sind sich die Parteien einig, dass das Mietverhältnis beendet ist, kann der Mieter aber die neuen Mieträume noch nicht beziehen und stellt die alsbaldige Räumung der Gewerberäume glaubhaft in Aussicht, ist dem Vermieter zuzumuten, diesen Zeitpunkt abzuwarten.
Sind sich die Parteien einig, dass das Mietverhältnis beendet ist, kann der Mieter aber die neuen Mieträume noch nicht beziehen und stellt die alsbaldige Räumung der Gewerberäume glaubhaft in Aussicht, ist dem Vermieter zuzumuten, diesen Zeitpunkt abzuwarten.
KG, 31.10.2016 - Az: 8 W 82/16
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