Im vorliegenden Fall kam es aufgrund einer Großbaustelle zu einer erheblichen Staubentwicklung. Das Bauunternehmen bot dem Vermieter eines in einem Einkaufszentrum gelegenen Ladenlokals an, Schutzmaßnahmen gegen die Staubentwicklung zu ergreifen. Der Vermieter schlug das Angebot jedoch aus. In diesem Fall haftet der Vermieter für Schäden, die an den Waren seines Gewerbemieters aufgrund der Staubeinwirkung entstehen.
BGH, 24.06.2015 - Az: XII ZR 78/14
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