Bei einem gewerblichen Mietvertrag begründet es für sich genommen noch keinen Mietmangel, wenn die Beheizung einen vergleichsweise hohen Kostenaufwand erfordert, weil das Objekt lediglich eine Einfachverglasung aufweist.
Die Einfachverglasung stellt keinen Verstoß gegen das einschlägige technische Regelwerk dar, da der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab (hier: Wärmeschutzverordnung) maßgeblich ist - auch wenn eine Einfachverglasung bereits bei Errichtung unüblich war.
Mangels vertraglicher Abreden hinsichtlich der Abrechnung muss die Nebenkostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohn- bzw. Geschäftseinheiten rechnerisch nachvollziehbar sein und i.d.R. die folgenden Mindestangaben enthalten:
Die Einfachverglasung stellt keinen Verstoß gegen das einschlägige technische Regelwerk dar, da der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab (hier: Wärmeschutzverordnung) maßgeblich ist - auch wenn eine Einfachverglasung bereits bei Errichtung unüblich war.
Mangels vertraglicher Abreden hinsichtlich der Abrechnung muss die Nebenkostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohn- bzw. Geschäftseinheiten rechnerisch nachvollziehbar sein und i.d.R. die folgenden Mindestangaben enthalten:
- Zusammenstellung der Gesamtkosten
- Angabe und Erläuterung des zu Grunde gelegten Verteilerschlüssels
- Berechnung des Anteils des Mieters
- Abzug der geleisteten Vorauszahlungen
OLG Saarbrücken, 08.05.2013 - Az: 2 U 3/13
ECLI:DE:OLGSL:2013:0508.2U3.13.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


