Bei einem gewerblichen Mietvertrag begründet es für sich genommen noch keinen Mietmangel, wenn die Beheizung einen vergleichsweise hohen Kostenaufwand erfordert, weil das Objekt lediglich eine Einfachverglasung aufweist.
Die Einfachverglasung stellt keinen Verstoß gegen das einschlägige technische Regelwerk dar, da der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab (hier: Wärmeschutzverordnung) maßgeblich ist - auch wenn eine Einfachverglasung bereits bei Errichtung unüblich war.
Mangels vertraglicher Abreden hinsichtlich der Abrechnung muss die Nebenkostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohn- bzw. Geschäftseinheiten rechnerisch nachvollziehbar sein und i.d.R. die folgenden Mindestangaben enthalten:
Zusammenstellung der Gesamtkosten
Angabe und Erläuterung des zu Grunde gelegten Verteilerschlüssels
Berechnung des Anteils des Mieters
Abzug der geleisteten Vorauszahlungen
OLG Saarbrücken, 08.05.2013 - Az: 2 U 3/13
ECLI:DE:OLGSL:2013:0508.2U3.13.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Ratgeber WDR - polis
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten.
Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...