Bei einem gewerblichen Mietvertrag begründet es für sich genommen noch keinen
Mietmangel, wenn die Beheizung einen vergleichsweise hohen Kostenaufwand erfordert, weil das Objekt lediglich eine Einfachverglasung aufweist.
Die Einfachverglasung stellt keinen Verstoß gegen das einschlägige technische Regelwerk dar, da der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab (hier: Wärmeschutzverordnung) maßgeblich ist - auch wenn eine Einfachverglasung bereits bei Errichtung unüblich war.
Mangels vertraglicher Abreden hinsichtlich der Abrechnung muss die
Nebenkostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohn- bzw. Geschäftseinheiten rechnerisch nachvollziehbar sein und i.d.R. die folgenden Mindestangaben enthalten:
- Zusammenstellung der Gesamtkosten
- Angabe und Erläuterung des zu Grunde gelegten Verteilerschlüssels
- Berechnung des Anteils des Mieters
- Abzug der geleisteten Vorauszahlungen