Im vorliegenden Fall war ein Gewerbemieter in Zahlungsrückstände geraten, der Vermieter klagte. Daraufhin wurde die Forderung sofort anerkannt, so dass das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden hatte.
Die Kosten für die Klage gingen zu Lasten des Mieters, da dieser hierzu Veranlassung gegeben hatte.
Der Mieter scheiterte mit seiner Ansicht, keine Veranlassung zur Klage gegeben zu haben, weil dem Vermieter gestattet wurde, über die Kaution frei zu verfügen.
Eine Aufrechnung des Kautionszurückzahlungsanspruchs gegen den Anspruch auf Mietzahlung ist nicht zulässig.
Während des laufenden Mietverhältnisses ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nämlich noch nicht fällig geworden. Auch die Erlaubnis, frei über die Kaution zu verfügen, war unberechtigt erfolgt.
Die Nichtzahlung der letzten Mieten bei einem gekündigten Mietverhältnis hebelt den Sicherungscharakter der Mietkaution aus und führt dazu, dass der Mieter selbst über die Kaution verfügen kann. Dies ist unzulässig.
Die Kosten für die Klage gingen zu Lasten des Mieters, da dieser hierzu Veranlassung gegeben hatte.
Der Mieter scheiterte mit seiner Ansicht, keine Veranlassung zur Klage gegeben zu haben, weil dem Vermieter gestattet wurde, über die Kaution frei zu verfügen.
Eine Aufrechnung des Kautionszurückzahlungsanspruchs gegen den Anspruch auf Mietzahlung ist nicht zulässig.
Während des laufenden Mietverhältnisses ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nämlich noch nicht fällig geworden. Auch die Erlaubnis, frei über die Kaution zu verfügen, war unberechtigt erfolgt.
Die Nichtzahlung der letzten Mieten bei einem gekündigten Mietverhältnis hebelt den Sicherungscharakter der Mietkaution aus und führt dazu, dass der Mieter selbst über die Kaution verfügen kann. Dies ist unzulässig.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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